Wichtige Informationen
Häufig gestellte Fragen zur Oberstufe
Hinweis: Diese FAQ haben hinweisenden Charakter und stellen keine Rechtsverbindlichkeit dar.
+Prüfungsfachbelegung?
Frage: Ist die folgende Prüfungsfachbelegung zulässig: De, En, Ge in den schriftlichen Prüfungen und kein Ma wegen einer besonderen Lernleistung?
Antwort: Ja, mit den Fächern De, En und Ge sind die Aufgabenfelder I und II abgedeckt. Ist die besondere Lernleistung nicht dem Aufgabenfeld III zugeordnet, muss in der mdl. Prüfungen das AF III, z.B. durch eine mdl. Biologie Prüfung abgedeckt werden.
+Mündliche Abiturprüfung in einer Fremdsprache?
Frage: Kann man in einer Fremdsprache die mündliche Abiturprüfung ablegen?
Antwort: Ja, wenn durch die anderen schriftlichen Prüfungen bereits die Aufgabenfelder abdeckt sind, also insbesondere durch die schriftliche Prüfung in Geschiche (oder eine entsprechend zugeordnete besondere Lernleistung) die Wahl des fünften Prüfungsfaches frei von den Einschränkungen der Aufgabenfelder ist.
+Mündliche Abiturprüfung in Musik?
Frage: Kann man die mündliche Abiturprüfung in Musik absolvieren, wenn man nicht zuvor durch die schriftliche Prüfung in Geschichte alle drei Aufgabenfelder abgedeckt hat?
Antwort: Ja, wenn eine besondere Lernleitung beantragt und genehmigt wird und diese dem AF II (gesellschaftswissenschaftlich) zugeordnet ist und damit alle drei AF abdeckt sind.
+Zuhörer erlaubt?
Frage: Sind Zuhörer im Kolloquium zur besonderen Lernleistung erlaubt?
Antwort: Für das Kolloquium gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für eine mündliche Prüfungen wobei der Ausschluss von Zuhörern im Kolloquium vom Prüfling nicht gefordert werden kann und die Anzahl der Zuhörer die Prüfungskommission festlegt.
+Religion als mündliches Prüfungsfach?
Frage: Ist Religion ein gesellschaftswissenschaftliches Schulfach und kann somit als Abiturprüfungsfach gewählt werden, wenn die schriftliche Abiturprüfung z.B. in Deutsch und Englisch mit erhöhtem Aufwand sowie Mathematik und Biologie geschrieben wird?
Antwort: Ja, Re zählt in das AF II (gesellschaftswissenschaftliches AF) und kann somit in der 5. Abiturprüfung die Abdeckung der AF erreichen. Des Weiteren sind durch die Kombination De, En, Ma, Bi, Re die Pflichtabiturprüfungen in Ma, De, FS, NW o. Ge ebenfalls abgedeckt.
+Einbringung der Besonderen Lernleistung
Frage: Muss die Besondere Lernleistung zwingend ein schriftliches Prüfungsfach ersetzen?
Antwort: Ja, wurde die verbindliche Erklärung bei der Anmeldung zum Abitur abgegeben, dann muss die Besondere Lernleistung ein schriftliches Prüfungsfach auf einfachem Niveau ersetzen.
+Ersatzfach für Sport
Frage: Wenn aufgrund eines amtsärztlichen Attest anstelle von Sport ein anderes Fach gewählt wurde, muss dann das Ersatzfach alle 4 Kurshalbjahre belegt werden, auch wenn das Attest nur für einige KHJ gilt?
Antwort: Nein, die Ersatzbelegung gilt nur für die Zeit der Sportbefreiung.
+Einbringung 12. Fach
Frage: Muss das zusätzlich belegte 12. Fach in der Qualifikationsphase zwingend eingebracht werden?
Antwort: Nein, ein 12. zusätzliches Fach kann nach jedem Kurshalbjahr beendet werden und die Einbringung kann frei entschieden werden.