Die Satzung des Freundeskreises

Satzung des Vereins Freundeskreis ökumenischer Schulen Magdeburg

§ 1
Name, Sitz

Der Verein führt den Namen
Freundeskreis ökumenischer Schulen Magdeburg.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name
Freundeskreis ökumenischer Schulen Magdeburg e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in 39104 Magdeburg.

§ 2 
Zweck

1. Zweck des Vereins ist es, die Gründung von ökumenisch geprägten Schulen, die in Trägerschaft des Kuratoriums Ökumenisches Domgymnasium Magdeburg e. V. stehen,  zu för­dern und für deren Fortbestand zu sorgen. Zu diesen Schulen gehören das Ökumenische Domgymnasium Magdeburg, die Evangelische Domgrundschule Magdeburg sowie nach deren Gründung weitere Schulen.

2. Die ökumenischen Schulen fördern die religiöse Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Im Sinne der Ökumene soll das Gespräch zwischen den Konfessionen gefördert und gegenseitiges Verständnis geweckt werden, ohne die Unterschiede der Konfessionen zu verschleiern.

3. Die ökumenischen Schulen stehen allen Schülerinnen und Schülern unabhängig von ihrer Konfessionszugehörigkeit und unabhängig von der sozialen Situation der Eltern offen. Kindern von Eltern, die nicht in der Lage sind, das Schulgeld aufzubringen, soll durch Stipendiengewährung der Zugang nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel ermöglicht werden.

4. Die ökumenischen Schulen sollen im Besonderen offen sein für Kinder von Migranten und das Zusammenleben mit diesen und Menschen anderer Weltanschauung oder Religion fördern, Verständnis für andere Kulturen wecken und Kenntnisse über das allgemein übliche Maß hinaus vermitteln.  Die Schulen stehen Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen offen, jeder Schüler soll nach seinen Fähigkeiten und Begabungen gefördert werden.

§ 3 
Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 Abgabeordnung von 1977 bzw. der jeweils geltenden Steuerge­setze. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein kann dem Träger des Ökumenischen Domgymnasiums Zuwendungen ma­chen.

2. Aufgabe des Vereins ist ferner die Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler durch einmalige oder wiederkehrende Stipendien.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mit­glieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf auch keine Personen durch Verwaltungsaufgaben oder sonstige Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünsti­gen.

§ 4 
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Erklärung des Beitritts und Bestätigung durch den Vorstand. Sie erlischt durch Tod, schriftlich erklärten Austritt oder Ausschluss.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vor­liegt, insbesondere, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt und den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

Ist bei einem Mitglied ein Zahlungsverzug bei den Jahresbeiträgen von mehr als einem Jahr eingetreten und kommt es trotz Aufforderungen seiner Zahlungsverpflichtung nicht unverzüglich nach, so stellt der Vorstand den Ausschluss fest. Das Mitglied ist hierüber zu informieren.

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht binnen eines Monats das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

3. Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge, deren Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5 
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 
Mitgliederversammlung

1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) die Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und des Schatzmeisters jeweils für die Dauer von 4 Jahren - Wiederwahl ist möglich.
b) die Entscheidung über die Satzung und deren Änderung sowie über die Auflösung des Vereins.
c) die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes.
d) die Feststellung des Haushaltes und die Abnahme der Jahresrechnung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Dazu wird minde­stens 2 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Sie ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Besteht der Verein aus mehr als 50 Mitgliedern, genügt die Anwesenheit von 15 Mitgliedern.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwe­senden Mitglieder, sie müssen in der Einladung angekündigt worden sein.

4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Den Protokollführer be­stimmt der Vorsitzende zu Beginn der Versammlung. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 
Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatz­meister. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf die Erstattung ihrer Auslagen.

§ 8
Vereinsjahr und Auflösung

1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fallen der Liquidationserlös und das Vereinsvermögen der Behinderteneinrichtung „Friedenshort“ der Pfeifferschen Stiftungen in Magdeburg zu. Auch bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen dieser Einrichtung zu.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 7.12.1990, geändert auf den Mitgliederversammlungen am 07.11.2005, am 22.11.2012 und am 10.11.2016

Eingetragen im Vereinsregister VR 564 des Kreisgerichtes Magdeburg am 6.3.1991.

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